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Pferderecht

Der Einstallungsvertrag – Mietvertrag, Verwahrungsvertrag oder alles drei?

Die juristische Einordnung des Pferdeeinstellungsvertrages ist nicht ganz eindeutig, was sich auch in diversen Konfliktbereichen, insb. bei der Frage der Kündigung und der Stallbesitzerhaftung, auswirkt.

Vertretbar sind zum Beispiel Einstufungen als Miet-, Dienst-, Verwahrungsvertrag, oder als Mischverträge aus Miet-, Dienst-, Verwahrungs- und Kaufvertragsrecht, dann natürlich auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

Noch relativ einfach ist der Fall, in dem der Stalleigentümer lediglich die Boxe zur Verfügung stellt und der Pferdeeigentümer sein Pferd vollständig selber versorgt. In diesem Fall liegt nach einer Meinung ein reines Mietverhältnis vor, so dass ohne abweichende vertragliche Vereinbarung die Kündigung gemäß § 573c BGB bei einer monatlichen Boxenmietezahlung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats möglich ist. Nach einer anderen Ansicht gilt hier Verwahrungsrecht, so dass die Kündigung jederzeit fristlos möglich ist. Dieser Ansicht kann sich der Verfasser jedoch nicht anschließen.

Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Anlagenbetreiber zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel füttern, putzen, misten oder Reitunterricht erbringt. Dann kommt zu dem miet-/verwahrungsrechtlichen Aspekt der Zurverfügungstellung der Box ein dienstrechtlicher Aspekt durch die zusätzlich erbrachten Leistungen und ein kaufrechtlicher hinsichtlich des verfütterten und eingestreuten Materials hinzu. Ein monatlich zu vergütendes Dienstverhältnis kann gemäß § 621 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, also mit einer kürzeren Frist als ein Mietverhältnis gekündigt werden. Das Kaufrecht spielt für die Frage der Kündigung allerdings keine Rolle.

Die Rechtsprechung (richtungsweisend das Brandenburgische OLG mit Urteil vom 28.06.2006, AZ: 13 U 138/05) vertritt die Meinung, dass bei Verträgen, die nicht nur die Anmietung einer Box, sondern auch die Pflege und Versorgung des Pferdes beinhalten, ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag vorliegt.

Die Abgrenzung wird aber für jeden Einzelfall anhand der genannten Kriterien erfolgen müssen.

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist ein Verwahrungsvertrag für alle Parteien denkbar ungünstig. Obhutsschäden begründen zwar eine Haftung des Stalleigentümers, versichert sind diese Schäden jedoch in der Regel nicht. Denn gem. § 4.6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen (hierzu zählt auch das Pferd), die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, von der Versicherung ausgeschlossen. Das heißt, dass der Stallbesitzer möglicherweise vor einer nicht finanzierbaren Forderung steht und der Einsteller kein Geld bekommt, weil der Stallbesitzer nicht zahlen kann und seine Versicherung nicht muss.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a
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Tel.:06221/727-4619
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