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Pferderecht

Die Hängerleihe

Problemstellung.

Viele Pferdebesitzer besitzen keinen eigenes Transportmittel für ihr Pferd, weil sie ihr Pferd nicht regelmäßig fahren müssen. Wenn das Pferd dann beispielsweise doch einmal den Stall wechseln muss, fragen sie sich oft, wie dies von Statten gehen kann. Der Titel „Hängerleihe“ ist insoweit etwas eng gefasst, gelten ähnliche Probleme doch auch für jede Nutzung fremder Pferdetransporter.

Man kann zum Einen ein professionelles Pferdespedition beauftragen. Der Transport des Pferdes mit einem gewerblichen Anbieter beinhaltet regelmäßig einen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Transport an dem Pferd entstehen. Der Transport mit einem Spediteur ist aber eine relativ kostspielige Angelegenheit.

Deshalb versucht man andererseits normalerweise einen Pferdeanhänger – oder aber auch ein Zugfahrzeug nebst Hänger oder gar einen LKW – zu leihen. Das ist eine unter Reiterkameraden übliche Praxis. Wenn alles gut geht, entstehen auch keine Probleme.

Falls das Pferd aber zum Beispiel den ausgeliehenen Hänger beschädigt, ist es mit der Freundschaft zwischen Pferdebesitzer und Hängereigentümer nicht mehr weit her. Denn auch eine ggf. vorhandene Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ab. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist regelmäßig die Haftung für Schäden, die an geliehenen, gemieteten bzw. gepachteten Sachen entstehen, ausgeschlossen. Demgemäß muss der Pferdebesitzer persönlich für den Schaden, den sein Pferd an dem Anhänger verursacht hat, einstehen, sofern er keine Transportversicherung abgeschlossen hat.

Nun kann aber nicht nur das Pferd den Hänger beschädigen, sondern das Pferd kann sich auch aufgrund Mängeln des Anhängers verletzen, beispielsweise weil es auf der glatten Verladerampe ausrutscht, weil der Boden einbricht oder weil es sich an herausstehenden scharfen Kanten Wunden reißt. In allen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des Anhängers zu Schaden kommt, ist erst einmal entscheidend, ob der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart hat oder nicht.

Unentgeltliche Überlassung.

Im Falle unentgeltlicher Überlassung liegt ein Leihvertrag nach § 598 BGB vor. Hier haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das heißt, dass er nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es sich geradezu aufdrängt, dass ein entsprechender Schaden vorliegt. Wenn also zum Beispiel der Verleiher weiß, dass der Anhängerboden morsch ist und er trotzdem den Anhänger zum Transport von Pferden verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der entsteht, wenn der Boden durchbricht. Für Schäden, die aufgrund anderer Mängel auftreten, haftet der Verleiher nicht. Wer sich also einen Pferdeanhänger leiht, sollte diesen über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf sonstige Geeignetheit prüfen, da der Verleiher insoweit in aller Regel keine Haftung übernimmt.

Entgeltliche Überlassung.

Anderes gilt, wenn der Hängers gegen Entgelt überlassen wird. Dann ist ein Mietverhältnis gegeben. Der Vermieter haftet dafür, dass sich die vermietete Sache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. In einem solchen Fall haftet der Vermieter für alle Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung vorhanden sind. Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle oder ein mit dem Mieter vereinbarter Haftungsausschluss anzuraten.

Die Folgen eines Unfalles mit dem fremden Anhänger.

September 2002 waren Pferdeanhänger meist nicht extra haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über das Zugfahrzeug mitversichert, so dass bei einer Schadensverursachung durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig war. Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich: So ereigneten sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängers erkennen konnten. Dieses unterschied sich jedoch von dem des Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an den Halter des Anhängers heran, so berief der sich darauf, dass er weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet sei. Zur Vermeidung dieses Vorgehens änderte der Gesetzgeber den § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

Nun haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges, sondern auch der Halter des Anhängers. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die §§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz nicht nur für den Straßenverkehr, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich mit einem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt. Sie gelten daher auch dann, wenn sich ein Unfall auf einem nicht öffentlichen Weg ereignet.

Probleme können sich hieraus beim Verleihen oder Vermieten von Pferdeanhängern ergeben. Es haften nämlich nunmehr bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers zusammen mit dem Halter des Zugfahrzeuges. Passiert ein Unfall und der Geschädigte merkt sich nur das Kennzeichen des Anhängers, so ist der Hängerhalter bzw. seine Versicherung bei entsprechendem Unfallhergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Zwar hat der Halter des Anhängers ein (teilweises) Rückgriffsrecht gegen den Halter und den Fahrer des Zugfahrzeuges, aber das Risiko der Durchsetzbarkeit und der Realisierbarkeit dieses Anspruches trägt der Halter bzw. die Versicherung des Anhängers.

Daher ist jedem, der gedenkt, seinen Pferdehänger mit oder ohne Entgelt einem Anderen zur Verfügung zu stellen, zu raten, schriftlich zu dokumentieren, an wen der Anhänger wann verliehen wurde. Weiter sollte eine Anhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um so das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen. Eine solche Versicherung kostet ca. 40,00 € jährlich und greift immer dann ein, wenn der Anhänger, egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat. Durch eine solche Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die Schäden abgedeckt, die an dem Anhänger selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, selbst wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt, tritt nicht für Schäden an dem mitgeführten Anhänger ein. Daher ist es durchaus eine Überlegung wert, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung für den Pferdeanhänger abzuschließen. Falls keine solche Versicherung besteht, hätte das zur Folge, dass der Fahrer des unfallverursachenden Zugfahrzeuges die Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich tragen müsste.

Wenn ein geliehener oder gemieteter Pferdeanhänger dagegen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss der Unfallgegner selbstverständlich den gesamten Unfallschaden erstatten. Das beinhaltet außer den Unfallschäden an dem Anhänger und an den Fahrzeuginsassen auch eventuelle Schäden an den transportierten Pferden einschließlich der Behandlungskosten.

Mitverschulden.

Bei einem Verkehrsunfall gibt es aber nicht nur den Fall, das ein Unfallteilnehmer allein verantwortlich ist. Daher stellt sich regelmäßig die Frage einer Haftungsteilung. Dieses Mitverschulden kann aus der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Pferdeanhängers folgen. Wenn beispielsweise das Rücklicht nicht funktioniert und es deswegen zu einem Auffahrunfall kommt, trifft zunächst den Auffahrenden der Schuldvorwurf. Der Entleiher/Mieter ist allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Dazu gehört auch die Beleuchtung. Sofern der Entleiher/Mieter diese Prüfung unterlassen hat, trifft ihn eine Mitschuld. Weiter kann der Hängereigentümer haften, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet hat, nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr gegeben ist, also auch für das Funktionieren des Lichtes. Ist der Pferdeanhänger dagegen verliehen, greift der Mitverschuldensvorwurf nur dann, wenn der Verleiher Kenntnis von dem Defekt hatte und trotzdem den Entleiher nicht informiert hat.

Rückgabe des Hängers.

Der Entleiher muss genau wie der Mieter eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben. Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben weder der Mieter noch der Entleiher zu ersetzen. Diese sind durch den Mietzins abgegolten, bei der Leihe verzichtet der Verleiher auf den Ersatz.

Falls der von dem Nutzer ordnungsgemäß abgestellte Anhänger von einem anderen Auto angefahren wird, ist er auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Unfallgegner geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Nutzer den Anhänger verkehrswidrig geparkt hat. Wird der Anhänger zum Beispiel nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt, dann trägt der Nutzer eine entsprechende (Mit-)Schuld, wenn der Hänger angefahren wird. Er ist dann dem Eigentümer gegenüber neben dem Schadensverursacher ersatzpflichtig.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

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