Keine Halterhaftung gegenüber zukünftigem Käufer
Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000, 22 U 170/98 hatte über eine Schmerzensgeldklage einer Reiterin zu befinden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eines Nachmittags ritt die Klägerin mit dem Pferd des Beklagten aus. Das Pferd scheute und machte einen Sprung nach vorn, wodurch die Klägerin aus dem Sattel glitt. Sie versuchte, das Pferd festzuhalten, wurde mehrere Meter mitgeschleift und erlitt schwere Verletzungen.
Die Parteien stritten über die Haltereigenschaft des Beklagten. Wenn das Pferd am Tag vor dem Unfall der Klägerin übereignet worden sein sollte, ist diese Halterin geworden und die Haltereigenschaft des Beklagten erloschen. Die Entscheidung dieser Frage konnte jedoch offen bleiben, denn auch dann, wenn es noch nicht zur Übereignung des Tieres gekommen sein sollte, der Beklagte also noch Halter des Pferdes war, ist die Tierhalterhaftung gegenüber der Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Falles ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind.
Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens in Betracht.
Das Interesse der Klägerin bestand nicht nur darin, aus Freude am Sport zu reiten. Vielmehr kam ihr Interesse an dem Pferd, als sich der Unfall ereignete, dem des Halters sehr nahe. Sie ritt mit dem Pferd nicht nur zu ihrem Vergnügen aus, sondern sie trainierte es und zwar nach eigenem Gutdünken - sie konnte mit dem Pferd machen, was sie für richtig hielt. Danach war die Klägerin diejenige, die vorrangig nicht nur bei dem konkreten Ausritt, sondern insgesamt beim Bewegen und Trainieren des Tieres die Tiergefahr beherrschen konnte. Viel mehr als der Beklagte beeinflusste sie durch ihr Training das Verhalten des Tieres. Und sie nahm dieses Training nicht im Interesse des Beklagten, sondern vorrangig in eigenem Interesse vor, denn sie bereitete das Pferd auf einen Wettbewerb vor, bei dem sie selbst es reiten wollte, und sie trainierte es zur Unfallzeit auch im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb in eigenem Interesse. Dieser Erwerb war auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur möglich, sondern sicher. Er sollte zwar von dem Verkauf des eigenen Pferdes abhängen, jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht im Sinne einer Bedingung, deren Eintritt überhaupt noch unsicher war. Lediglich die Zeit, in der der Verkauf des eigenen Pferdes abgewickelt werden könnte, stand noch nicht fest.
Wer daher ein Pferd regelmäßig selbständig reitet und trainiert, um mit ihm an Turnieren teilzunehmen, sowie bereits fest entschlossen ist, das Tier zu erwerben, sobald er sein Pferd verkauft hat, hat im Verhältnis zu dem Eigentümer des Pferdes eine Stellung inne, die der des Tierhalters so nahe kommt, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers als Tierhalter wegen durch das Pferd zugefügter Verletzungen unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
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