Recht zur sofortigen Kaufpreisminderung bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer
Recht zur sofortigen Kaufpreisminderung bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der BGH bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom 09.01.2008 (AZ: VIII ZR 210/06) zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen:
Die Klägerin kaufte von den Beklagten einen Wallach als Dressurpferd für 45000,00 ¤. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu Hengstmanieren neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Die misslungene Operation hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da die Klägerin es versäumt habe, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Diese Fristsetzung sei hier trotz der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Dem schloss sich der BGH nicht an und verwies den Streit an das OLG Hamm zurück. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die Klägerin von den Beklagten arglistig getäuscht wurde.
Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Anders als das OLG gemeint hat, gilt dies in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier also einen Tierarzt – zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Tel.:06221/727-4619
Fax:r 06221/727-6510
E-Mail: anwalt@richterrecht.com
Internet: http://www.richterrecht.com