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Pferderecht

Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 – über die Verfassungsbeschwerde von praktizierenden oder zukünftigen Hufpflegern und Huftechnikern sowie Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik und Lehrerinnen an solchen Einrichtungen gegen Vorschriften des neu gefassten Hufbeschlaggesetzes entschieden. Sie war überwiegend erfolgreich.

Der Erste Senat des BVerfG stellte fest, dass die Unterwerfung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Berufe unter die Zulassungsvoraussetzungen für Hufbeschlagschmiede das Recht der Beschwerdeführer auf freie Berufswahl verletzt. Insoweit sind die beanstandeten Normen nichtig.

Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen können.

Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern. Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, so können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen. Das Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit der Huftechniker. Sie benötigen diese Qualifikation nicht, weil sie den Eisenbeschlag als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich ausschließen. Um Tierhaltern die erforderlichen kompetenten Ansprechpartner auch unter den Huftechnikern zur Verfügung zu stellen, reicht es - nicht anders als bei den Hufpflegern - aus, wenn Huftechniker zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt aus dem gesamten Versorgungsspektrum einschließlich des Eisenbeschlags die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend zu beraten und gegebenenfalls an Hufbeschlagschmiede zu verweisen.

Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird auch von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik sowie von Lehrern an solchen Einrichtungen verlangt. Die Anerkennung als Hufbeschlagschule setzt voraus, dass auch schmiedetechnische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für dieses zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch Huftechniker für ihre ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten Qualifikation bedürfen.

Mit dieser Entscheidung wird der Gesetzgeber nicht direkt verpflichtet, tätig zu werden. Allerdings sollte überlegt werden, den angestrebten Verbraucherschutz nun auf anderem Wege - beispielsweise so, wie vom Gericht aufgezeigt - zu verwirklichen.

Ob Huftechniker und Hufpfleger, wie vom Gericht erhofft, tatsächlich umfassend beraten und ggf. auch an einen Hufschmied verweisen, wird nicht zuletzt von der Berufseinstellung des jeweiligen Huftechnikers bzw. Hufpflegers abhängen und nicht von seinen theoretischen Kenntnissen über die Anwendungsgebiete der Schmiedekunst. Dies ist auch ohne gesetzliche Regelungen derzeit schon zu beobachten.

Bedenkenswert wäre in jedem Fall, auch die Berufe Huftechniker und Hufpfleger rechtlich zu schützen, um sowohl Verbrauchern, als auch Menschen, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, Schutz vor Trittbrettfahrern zu gewähren.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

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Tel.:06221/727-4619
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