Wann ist ein Tier neu, wann gebraucht?
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2006 über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen gebraucht im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist.
Tiere sind zwar keine Sachen und daher auch keine Verbrauchsgüter, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden.
Die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Tieren ist vor allem für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährung für Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr verkürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen bzw. Tiere möglich ist.
In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger im Jahr 2002 von der Beklagten auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Fohlen, das nach einem tierärztlichen Untersuchungsbericht keine Gesundheitsschäden aufwies. Die Auktionsbedingungen der Beklagten besagten, dass die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden und daher Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren.
Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler und sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kauf-vertrags unter Berufung auf die durch ihre Auktionsbedingungen verkürzte Verjährungsfrist ab.
Die in der Folge angestrengte Klage wies das zuständige Landgericht Kiel wegen Verjährung ab. Es sah das Fohlen als gebrauchte Sache an und hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate für wirksam. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück und bestätigte so das Landgericht. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG. Das OLG hat daher nun festzustellen, ob das Fohlen, wie vom Kläger behauptet, an einem Herzfehler leidet, der bereits zur Zeit des Verkaufs vorhanden war.
Der BGH hat nun entschieden, dass hier die zweijährige Verjährungsfrist maßgeblich ist. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum Einen schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes gründende Schadensersatzansprüche erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in AGB nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Dies hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels – unwirksam ist.
Zum Anderen ist die Verjährungsregelung in den Auktionsbedingungen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann.
Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht gebraucht, weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als gebraucht im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der BGH zu Recht nicht gefolgt.
Weiterhin ungeklärt ist, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur gebrauchten Sache wird.
Weiter ist noch nicht vollständig geklärt, ob es ausreicht, dass das Pferd irgendwie genutzt wurde oder in einer bestimmten Art und Weise. Es liegt aber auf der Hand, dass ein Pferd nicht als Dressurpferd gebraucht und als Springpferd neu sein kann, nur weil es bisher noch nie einen Sprung gesehen hat. Richtigerweise ist daher neben dem Zeitablauf auch die Frage erheblich, ob das Tier schon - irgendwie - gearbeitet wurde, sei es durch den Beginn einer Ausbildung oder durch die Nutzung, beispielsweise als Zugpferd. Dieser Auffassung scheint auch der BGH folgen zu wollen, da er als entscheidend ansieht, ob das Pferd bereits benutzt worden ist, entweder zur Zucht oder als Reitpferd.
In Anlehnung an frühere Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1986, 52) betont der BGH, dass ein Tier nicht als gebraucht anzusehen ist, wenn es nur mit dem in seiner Existenz wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet ist und nicht mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen.
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen neuen und gebrauchten Kaufobjekten zu unterscheiden, zumindest junge Haustiere sollen als neu anzusehen sein. Der bloße Zeitablauf ist daher nur dann allein entscheidend, solange das Tier noch jung ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das zudem noch nicht von der Mutterstute abgesetzt wurde, eindeutig der Fall.
Ob eine Sache neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab, anders als OLG gemeint hat, konnten die Parteien somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt würde.
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